Juristische Verfahren im Zusammenhang mit rechten und rassistischen (Gewalt-)Taten, der Umgang von Staatsanwält:innen und Richter:innen damit und die daraus folgende Rechtsprechung rücken zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit. Der aktuell diskutierte Fall von Jens Maier aus Sachsen zeigt zudem, dass die politische Verortung durchaus eine Rolle in der Rechtsprechung spielen kann und der Umgang von Politik und Verwaltung mit Staatsanwält:innen und Richter:innen, die dem rechts-politisch motivierten Spektrum zuzuordnen sind, Unklarheiten aufweist und Anlass zu Fragen gibt.
Anhand nachstehend aufgeführter Beispiele zeigt sich, dass es sich hierbei um eine durchaus auch im Freistaat zu beobachtende Problematik handelt.
So bereitet uns Sorge, dass ein Teil der Thüringer Entscheidungspraxis im Asylverfahren stark abhängig vom zuständigen Gericht und von den zuständigen Richter:innen erscheint, was mindestens eine tendenziöse Rechtsprechung vermuten lässt. Im Asylverfahren geht es um Leib, Leben und Unversehrtheit der Betroffenen. Für die Betroffenen gibt es derzeit kaum Möglichkeiten der Berufung.1
Dass es am Verwaltungsgericht Gera nahezu unmöglich ist, ein Asylverfahren zu gewinnen, ist schon seit langem eine Art „offenes Geheimnis“.2 Bei einem Rechtsanwälte-Sozialarbeiter:innen-Treffen im Juni 2021 gaben alle fünf der anwesenden Rechtsanwält:innen an, noch nie ein Verfahren bei Vizepräsident Dr. Fuchs gewonnen zu haben. Dies deckt sich mit der Erfahrung aus der Beratungspraxis. Selbst Fälle, die bei anderen Gerichten mit großer Sicherheit gewonnen werden, werden abgelehnt.3
Bei der Analyse der Urteile von Dr. Fuchs fällt auf, dass er zur Begründung für Ablehnungen in Asylverfahren auf deckungsgleiche Wortlaute in Form von Textbausteinen zurückgreift. So sind vermeintlich „individuelle“ Begründungen häufig herkunftslandunabhängig wortgleich.4
Der Vorsitzende Richter und Pressesprecher des Gerichts, Bernd Amelung, meint, nicht über die Einreiseverbote entscheiden zu müssen, da er die Frist „mangels nennenswerter Grenzkontrollen an der bundesdeutschen Grenze und im Falle des Stellens eines Asylnachfolgeantrags nach einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet sowieso praktisch für bedeutungslos“ hält.5 Als Richter wäre es seine Aufgabe, über die Einreisesperren individuell im Ermessen zu entscheiden, anstatt Kritik an der Politik der offenen Grenzen zu äußern.
Beide Richter sind damit aufgefallen, an Wahlpartys für den AfD-Kandidaten und Landtagsabgeordneten Dieter Laudenbach teilgenommen zu haben.6 Im Facebook-Profil von Richter Amelung finden sich verschiedene „Freundschaften“ mit weiteren AfD-Politiker:innen.7
Am Gerichtsstandort Gera soll es bei weiteren Richtern eine Nähe zur AfD geben. Der Arbeitsrichter Thomas Drachsler soll selbst Mitglied der AfD sein.8 Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat im Februar 2022 eine Studie veröffentlicht, der zufolge die Mitgliedschaft in der AfD mit der verfassungs-rechtlichen Treuepflicht nicht vereinbar ist.9 VG Gera verwendet zudem die Junge Freiheit, als rechts-nationale Zeitung bekannt, bis heute als Erkenntnisquelle.10
Grund zu Sorge bieten zudem Strafverfahren gegen extrem rechte Straftäter:innen, bei denen die politischen Dimensionen von Straftaten aus unserer Sicht nicht ausreichend oder gar nicht berücksichtigt werden.
Als bekanntestes Beispiel gilt der brutale Neonazi-Überfall auf eine Feier einer Kirmesgesellschaft in Ballstädt, bei dem weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht trotz eindeutiger Hinweise eine rechte Tatmotivation erkannte.11 Eine ähnliche Entwicklung zeichnet sich beim Verfahren wegen des rechten Angriffs auf mehrere Menschen vor der Thüringer Staatskanzlei ab. Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann bisher keine rechte Tatmotivation erkennen, obwohl mehrere Tatverdächtige der organisierten Neonazi-Szene angehören, in der Vergangenheit an rechten Angriffen wie auf den Leipziger Stadtteil Connewitz beteiligt gewesen sein sollen und laut MDR-Recherchen den Platz bewusst aufgesucht haben, um Menschen aus dem „linken Spektrum“ anzutreffen.12
Die Nicht-Anerkennung rechter Tatmotive reiht sich ein in eine kontinuierliche Untererfassung rechts-motivierter Straftaten durch staatliche Behörden. Ein Grund liegt in erheblichen Problemen bei der Einordnung von Straftaten als „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ („PMK-rechts“) durch die Polizei. Das zeigt auch die seit Jahren bestehende erhebliche Diskrepanz zwischen den Zahlen der Ermittlungsbehörden und den fachspezifischen Opferberatungsstellen.13 Während das Thüringer Ministe-rium für Inneres und Kommunales (TMIK) für 2020 von 62 Gewaltdelikten im Phänomenbereich „PMK – rechts“ ausgeht, wurden von ezra im gleichen Zeitraum 102 Fälle registriert.14 15
Hinzu kommt ein immer wieder problematischer Umgang der Thüringer Justiz mit rechtsmotivierten Straftaten: Haftbefehle werden selten beantragt, Verfahren über Jahre verschleppt oder ganz eingestellt. Wenn es doch zu Verurteilungen kommt, sind die Strafen häufig mild. Mehrere Beispiele machen dies offensichtlich:
Ende Januar 2020 wurde bekannt, dass das Verfahren gegen die Täter des bewaffneten Neonazi-Angriffs auf zwei Jugendliche im Juni 2013 in Nordhausen nach sechseinhalb Jahren wegen überlanger Verfahrensdauer eingestellt wurde, weil das zuständige Amtsgericht es versäumt hatte, die Hauptverhandlung zu terminieren.16
Im Zusammenhang mit dem brutalen Neonazi-Überfall auf das Alternative Jugendzentrum (AJZ) 2016 in Erfurt mussten sich nur noch zwei der neun ermittelten Täter verantworten, wobei das Verfahren gegen einen Angeklagten eingestellt und der andere freigesprochen wurde. Grund dafür war das über viereinhalb Jahre hin verschleppte Verfahren, wodurch sich Zeug:innen nur noch lückenhaft an das Tatgeschehen erinnern konnten.17
Es brauchte dreieinhalb Jahre, bis die Hauptverhandlung zum Angriff auf zwei Journalisten bei Fretterode begann, die u.a. vom Sohn des militanten Neonazi-Anführers Thorsten Heise mit dem Auto verfolgt wurden und durch den Einsatz von Schraubenschlüssel und Messer erhebliche Verletzungen erlitten. Trotz eindeutiger Zeugenaussagen und Bildmaterial, die die Täter identifizierten, wurden Haftbefehle nicht beantragt. Der Tagesspiegel-Journalist Sebastian Leber spricht mittlerweile aufgrund von zahlreichen polizeilichen Ermittlungsfehlern, die es ihm schwermachen zu glauben, „hier sei nur versehentlich schlecht gearbeitet worden“, vom „Ermittlungsdesaster in Fretterode“.18
Die Betroffenen des schon erwähnten Neonazi-Angriffs in Ballstädt, bei dem elf Menschen zum Teil schwer verletzt wurden, mussten über acht Jahre auf eine rechtskräftige Verurteilung der Täter warten, an der am Ende eine Verständigung zwischen Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft stand, wodurch die Täter mit milden Strafen und Einstellungen davonkommen konnten.
Der Prozess um den rassistisch motivierten Angriff durch Neonazis auf drei Menschen am Erfurter Her-renberg im August 2020, durch den ein Betroffener so schwer verletzt wurde, dass er sich zeitweise in einem kritischen Gesundheitszustand befand, musste im Januar 2022 verschoben werden, weil das Thüringer Justizministerium einen Antrag zur Anmietung eines größeren Saals abgelehnt haben soll.19
Wie diese Bespiele aufzeigen, scheint es in Thüringen vielfältige Probleme innerhalb von Strafverfolgungsbehörden und Justiz, im Asylverfahren ebenso wie in Ermittlungs- und Strafverfahren bzgl. rechtsmotivierter Straftaten sowie bei deren Bewertung zu geben.20 Es wird deutlich, dass es sich dabei nicht um Einzelfälle handelt, sondern um strukturelle Probleme bei Ermittlungsbehörden und Justiz.
Wir fordern daher, diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, so dass ein besserer Schutz von davon Betroffenen erwirkt werden kann und strukturelle Probleme bei Ermittlungsbehörden und Justiz erkannt und behoben werden.
Die nachstehenden Empfehlungen entstanden im Zusammenschluss freier Träger der Zivilgesellschaft, der Migrations- und Opferberatung und der fachlichen Expertise von Jurist:innen aus Thüringen.
Datenerhebung und Evaluation
Für eine bessere Datengrundlage und das Erkennen von Problemen bei Gerichten und in der Strafermittlung und -verfolgung empfehlen wir:
- Eine jährliche Statistik über den Ausgang der Gerichtsverfahren im Asylbereich und Entscheidungsquoten der einzelnen Kammern der Verwaltungsgerichte sollte geführt werden.
- Bei der Erfassung von Gewalt- und Tötungsdelikten PMK-rechts sollte eine Verlaufsstatistik eingeführt werden.
- Eine Studie zur Überprüfung von Todesopfern rechter Gewalt in Thüringen seit 1990 muss umgesetzt werden.21
- Entsprechend § 46 Abs. 2 S. 2 StGB hat das Gericht „rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende“ Beweggründe und Ziele des Täters sowie „die Gesinnung, die aus der Tat spricht“ bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Es sollte evaluiert werden, inwieweit diese Norm in Urteilen Anwendung findet.
- § 15 Abs. 5 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) beschreibt, dass bei Anhaltspunkten für rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenfeindliche Beweggründe die Ermittlungen auf solche Tatumstände zu erstrecken sind. Es sollte evaluiert werden, inwiefern diese Norm Beachtung findet.
- Für eine umfassende Datengrundlage braucht es eine wissenschaftliche Studie explizit zu institutionellem Rassismus und Diskriminierung bei der Thüringer Polizei und Justiz. Diese Forderung gibt es schon sehr lange in Thüringen. Bis jetzt wurde sie nicht umgesetzt.22 Wir fordern daher die Umsetzung und Publikation einer solchen Studie.
Asylverfahren fairer gestalten
Um Asylverfahren in Thüringen und darüber hinaus fairer zu gestalten, empfehlen wir:
- Die Zuständigkeit der Thüringer Verwaltungsgerichte im Asylverfahren nach Herkunftsländern sollte verändert werden. Es gibt gute Gründe, eine Spezialisierung hinsichtlich der Herkunftsländern zu befürworten. Wenn dies aber wie in Thüringen dazu führt, dass nahezu alle Asylantragsteller:innen aus afrikanischen Ländern keine Chance im Asylverfahren haben, auch nicht bei (drohenden) schweren Menschenrechtsverletzungen, halten wir eine regionale Zuständigkeit (Rückkehr zur Zuständigkeit nach der VwGO) für besser, vor allem auch im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit.
- Thüringen sollte sich auf Bundesebene dafür einsetzen, dass die Berufungsmöglichkeiten im Asylverfahren ausgebaut werden. Aktuell sind diese eingeschränkt durch §78 AsylG, wonach der sonst übliche Berufungsgrund „ernsthafte Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils“ nicht zugelassen ist.
Ausbildung von Jurist:innen modernisieren
Um Sensibilität gegenüber Betroffenen sowie ein (frühzeitiges) Erkennen und Einordnen von rechten Tatmotiven zu gewährleisten und eine entsprechende Handlungskompetenz zu fördern, muss die Ausbildung von Jurist:innen modernisiert werden. Deshalb empfehlen wir:
- Für Staatsanwält:innen und Richter:innen sollte es regelmäßige Fortbildungen zu den Themen Rechtradikalismus, Rassismus, Antisemitismus, LBGTQI*-Feindlichkeit, Antiromaismus, Misogynie, Migration, Sozialdarwinismus und Justiz im Nationalsozialismus geben. Diese Fortbildungen sollten verpflichtend sein.23
- Die oben genannten Themen müssen fester Bestandteil bei der Ausbildung von Jurist:innen sein.
- In Aus- und Fortbildung sollten Kenntnisse über szenetypische Kleidung, Symbole und Sprache sowie über die Neonaziszene in Thüringen vermittelt werden.
Entschiedenes Vorgehen gegen rechte Richter:innen und Staatsanwält:innen
Um eine Unabhängigkeit der Justiz und eine wehrhafte Demokratie zu gewährleisten, braucht es ein entschiedenes Vorgehen gegen Richter:innen und Staatsanwält:innen, die sich extrem rechts, rassistisch oder antisemitisch äußern oder entsprechende Entscheidungen treffen. Wir empfehlen:
- Ein frühzeitiges Ergreifen von Disziplinarmaßnahmen auf der Grundlage von § 33 BeamtStG in Verbindung mit dem Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG) in Fällen von extrem rechten, rassistischen oder antisemitischen Äußerungen und/oder Entscheidungen durch Richter:innen und Staatsanwält:innen.
- Die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle, an die Fälle von extrem rechten, rassistischen oder antisemitischen Äußerungen und/oder Entscheidungen durch Richter:innen und Staatsanwält:innen gemeldet werden können und die Untersuchungen und ggf. Disziplinarmaßnahmen einleiten kann.
- Eine Anordnung durch das Thüringer Justizministerium an die Staatsanwaltschaften, in Verfahren mit Richter:innen, die für diskriminierende Vorurteile bekannt sind, regelmäßig Befangenheitsanträge zu stellen.24
- Die Möglichkeiten der Dienstaufsicht des TMMJV sollten für die Öffentlichkeit transparent sein und durch das TMMJV, wenn angebracht, genutzt werden. Wie wichtig dies ist, zeigt sich gut am Beispiel Sachsens im Fall des Richters Jens Maier.
Konsequente Strafverfolgung gewährleisten
Damit rechte, rassistische und antisemitische Straftaten konsequent verfolgt werden, empfehlen wir:
- Es sollte eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Hasskriminalität nach Vorbild Berlins geschaffen werden.
- Bei der Generalstaatsanwaltschaft sollten ein:e Antisemitismus- und Rassismusbeauftragte:r etabliert werden.
- Es sollte eine Anweisung des Justizministers geben, dass eine Verständigung im Sinne von § 257c Strafprozessordnung mit rechtsmotivierten Gewalttäter:innen von der Staatsanwaltschaft zumindest nicht initiiert wird und Vorstrafen wie auch neue Strafverfahren gegen die Angeklagten in die Abwägung miteinbezogen werden müssen.
- Eine Berichtspflicht an das TMMJV für Staatsanwaltschaften bei schweren neonazistischen Gewalttaten sollte eingeführt werden.
Betroffene von rechtsmotivierter Gewalt anerkennen und schützen
Besserer Opferschutz führt zu größerem Vertrauen in Sicherheitsbehörden. Dies bewirkt, dass Strafanzeigen überhaupt gestellt werden und sich Opfer an die entsprechenden Sicherheitsbehörden wenden. Es muss sichergestellt werden, dass Opfer von rechtsmotivierter Gewalt auch bei den Strafverfahren anwesend sein können. Zudem muss es die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung geben. Deshalb empfehlen wir:
- Der Erlass Bleiberecht Opfer rassistischer Gewalt hat sich in der Praxis als untauglich erwiesen. Thüringen sollte sich auf Bundesebene für ein echtes Bleiberecht für Opfer rassistischer Gewalt einsetzen, dessen Voraussetzung an die Nebenklageberechtigung im Sinne von § 395 der Strafprozessordnung geknüpft ist.
- Zur Verbesserung des Opferschutzes sollte ein:e Opferschutzbeauftragte:r in der Thüringer Staatskanzlei mit entsprechenden Ressourcen, u. a. zur Sicherstellung von geltenden Opferschutzrechten bei Polizei und Justiz, benannt werden.
- Ein Entschädigungsfonds für Betroffene von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt für eine schnelle, unbürokratische Unterstützung sollte auf Landesebene eingerichtet werden.
Ein regelmäßiger Austausch zwischen Justiz und Interessenvertretungen zu den genannten Themen sollte etabliert werden.
Thüringen, 20. April 2022
Das Forderungspapier als PDF-Datei hier zum Download.
Fußnoten
1) Vgl. § 78 AsylG – der sonst übliche Berufungsgrund „ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ ist im Asylverfahren nicht zugelassen.
2) So lautet ein Maßnahmevorschlag der Enquete-Kommission (2019), der von fast allen Anzuhörenden befürwortet wurde: „Die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte in Thüringen bei asyl- und aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen soll rückwir-kend und laufend begutachtet werden, insbesondere auf die Berücksichtigung vulnerabler Merkmale bei den Entscheidun-gen der Verwaltungsgerichte, da mehrfach eine unterschiedliche Spruchpraxis und Defizite bei den Entscheidungen beobach-tet wurden.“ (Abschlussbericht der Kommission gegen Rassismus und Diskriminierungen, Thüringer Landtag, S. 292).
3) z.B. Ablehnung bei Frauen aus Eritrea, die Opfer von FGM-C sind oder denen FGM-C droht; neben der Gefahr durch den Nationaldienst (4K 1976/18 Ge und 4 K 2044/18 Ge); oder im Dublin-Verfahren, z.B. bei kleinen Kindern/Italien. Zum Dublin-Verfahren beim VG Gera äußert sich die Anzuhörende Kanzlei Hiemann im Rahmen der Enquete-Kommission: „auffällig sei z.B. hinsichtlich der Dublin-Entscheidungen bezüglich Italien, dass im Verwaltungsgericht Gera keine vulnerablen Kläger:innen bzw. Antragsteller:innen identifiziert würden. Die Folge sei, dass die aufschiebende Wirkung der Klagen aus Vulnerabilitäts-gesichtspunkten nicht angeordnet werde“ (Abschlussbericht der Kommission gegen Rassismus und Diskriminierungen, Thü-ringer Landtag, S.349 f).
4) Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft wird von Dr. Fuchs i.d.R. mit folgendem Textbaustein begründet: „Das Gericht hat sich daher auf Basis des nur sehr detailarmen, vagen und unsubstantiierten Vortrags des Klägers keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen können, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuge-sprochen werden müsste.“ Die Begründung der Ablehnung des subsidiären Schutzes erfolgt mit folgendem Textbaustein: „Das Gericht hat sich auch insoweit auf Basis des nur sehr detailarmen, vagen und widersprüchlichen Vortrags des Klägers keinen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen können, dass der Eintritt ernsthafter Schäden zu seinem Nachteil im Sinne des § 4 AsylG als wahrscheinlich erachtet werden müsste.“ Vgl. z.B.: 4 K 1694/18 Ge; 4 K 1976/18 Ge (Eritrea); 4K 20606/17 Ge (Eritrea); 4 K 20892/17 Ge (Eritrea); 4 K 21287/17 Ge (Mali); 4 K 21304/17 Ge (Sierra Leone); 4K 21227/17 (Eritrea); 4 K 21364/17 Ge (Gambia); 4 K 21450/17 Ge (Guinea); 4 K 21515/17 Ge (Sierra Leone); 4 K 21522/17 Ge (Guinea); 4 § 693/20 Ge (Nigeria, Menschenhandel, hier nur Entscheidung zu Abschiebeverboten).
5) z. B. 2 K 930/18 Ge; 2 K 630/19 Ge; 2 K 253/19 Ge.
6) Vgl. Joachim Wagner (2021): Rechte Richter – AfD-Richter, -Staatsanwälte und -Schöffen: eine Gefahr für den Rechtsstaat, S. 62.
7) Ebd.
8) Ebd.
14) https://ezra.de/jahresstatistik2020
15) https://www.innen.thueringen.de/fileadmin/innenministerium/Pressemappe_PMK_2020.pdf
20) Im aktuellen Buch vom Journalisten und Juristen Dr. Joachim Wagner „Rechte Richter- AfD-Richter, -Staatsanwälte und Schöffen: eine Gefahr für den Rechtsstaat?“, das bundesweit Einzelfälle sammelt, finden sich am meisten Fälle aus Thüringen – und das, obwohl Thüringen nur 2,6 % der bundesdeutschen Bevölkerung ausmacht. Auch wenn die im Buch genannten Fälle lediglich eine Auswahl darstellen, ist dies doch Anlass zur Sorge.
23) Entsprechend § 9 ThürRiStaG sind auch für Richter:innen verpflichtende Fortbildungen möglich.
24) https://www.nd-aktuell.de/artikel/1162036.jens-maier-was-tun-gegen-rechte-richter.html